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Unternehmensführung

Teil von Steuerberater für KMU: Pflichten, Fristen und Honorar nach StBVV im Mandat

Wie setzen sich die Kosten eines Steuerberaters zusammen?

Steuerberaterkosten nach StBVV prüfen: Wertgebühr, Zeitgebühr, Auslagenpauschale und Vergütungsvereinbarung erklärt, mit 5-Schritte-Check für die Rechnung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Für Vorbehaltsaufgaben gilt die StBVV, meist als Wertgebühr mit Zehntelsatz-Rahmen.
  • Maßgeblich ist der Gegenstandswert, nicht der Zeitaufwand.
  • Auslagenpauschale und Umsatzsteuer gehören getrennt auf die Rechnung.
  • Es gilt das Recht zum Auftragszeitpunkt, nicht zur Rechnungsstellung.
Arbeitsplatz mit Laptop, Notizblock und Getränken vor einem Fenster mit Blick auf herbstliche Bäume
Symbolfoto: Ein aufgeräumter Arbeitsplatz mit Laptop und Notizblock kann für die organisatorischen Tätigkeiten eines Steuerberaters stehen, zu denen auch die transparente Abrechnung der erbrachten Leistungen gehört. Quelle: Wikimedia Commons / Nautical9 (CC BY-SA 2.0). Foto: Nautical9 from Calgary, Alberta, Canada, CC BY-SA 2.0. Originalbild und Lizenzhinweise; Lizenztext.

Wie die StBVV die Höhe der Gebühr bestimmt

Für Vorbehaltsaufgaben wie Beratung, Hilfeleistung bei Buchführungspflichten und Aufstellung von Bilanzen gilt die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Erfasst sind Tätigkeiten im Inland und Steuerberater mit Sitz im Inland. Reine betriebswirtschaftliche Beratung und andere vereinbarte Tätigkeiten fallen nicht darunter.

Die StBVV kennt drei Gebührenarten. Die Wertgebühr nach § 10 StBVV ergibt sich aus Gegenstandswert, Zehntelsatz und Gebührentabelle. Die Betragsrahmengebühr setzt feste Euro-Rahmen, etwa in der Lohnbuchführung nach § 34 StBVV. Die Zeitgebühr nach § 13 StBVV richtet sich nach dem Zeitaufwand. Übersicht:

Gebührenart Grundlage Typischer Anwendungsfall
Wertgebühr Gegenstandswert, Zehntelsatz, Tabelle A bis D Einkommensteuererklärung, Buchführung, Jahresabschluss
Betragsrahmengebühr Euro-Rahmen je Einheit Lohnbuchführung je Arbeitnehmer
Zeitgebühr Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde Bescheidprüfung, Tätigkeiten ohne schätzbaren Gegenstandswert

Die Zeitgebühr nach § 13 StBVV beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist; maßgeblich ist die Schwierigkeit der Tätigkeit, nicht der Bearbeiter. Die geltende Steuerberatervergütungsverordnung nennt diese Beträge, den Viertelstundentakt und die Fälle, in denen die Zeitgebühr greift, etwa die Prüfung eines Steuerbescheids nach § 28 StBVV.

Für die Buchführung einschließlich Kontierung beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 nach Tabelle C, Mittelgebühr 7/10. Beim Jahresabschluss sind es 10/10 bis 40/10 nach Tabelle B, Mittelgebühr 25/10. Für die Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte nennt die Kammer 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A, Mittelgebühr 3,5/10, bei einem Mindestgegenstandswert von 8.000 Euro. Die Beispiele der Bundessteuerberaterkammer zu den Wertgebühren nennen die Gegenstandswerte, etwa Jahresumsatz, Bilanzsumme oder Jahresleistung.

Was den Aufwand nach oben treibt

Innerhalb des Rahmens entscheidet der Steuerberater nach Ermessen. Kriterien sind Umfang und Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie ein besonderes Haftungsrisiko; die Aufzählung ist nicht abschließend. Ein einfacher Fall gehört nach unten, eine schwierige Tätigkeit nach oben.

Die Belegmenge allein erklärt die Rechnung nicht. Entscheidend sind die Rechtsfragen dahinter, Rückfragen und die Art der Gewinnermittlung. Ein Jahresabschluss ist aufwändiger als eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, weil Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen und zu beurteilen sind.

Der Steuerberater kann Auslagen gesondert abrechnen. Bei Post und Telekommunikation gilt: tatsächliche Entgelte oder 20 Prozent der Gebühr, höchstens 20 Euro je Angelegenheit. Die Pauschale fällt auch bei E-Mail-Kommunikation oder Flatrate an. Hinzu kommt die Umsatzsteuer. Personal- und Sachkosten sind mit den allgemeinen Geschäftskosten abgegolten.

Rechnung prüfen: So gehen Sie Schritt für Schritt vor

Die StBVV verlangt eine nachvollziehbare Abrechnung. § 9 Abs. 2 StBVV schreibt die Pflichtangaben vor. Prüfen Sie in dieser Reihenfolge:

  1. Sind Gebühren und Auslagen getrennt aufgeführt?
  2. Sind Vorschüsse benannt und verrechnet?
  3. Ist der Gebührentatbestand kurz bezeichnet?
  4. Sind die Auslagen bezeichnet?
  5. Sind die Vorschriften der StBVV und bei Wertgebühren der Gegenstandswert angegeben?

Fehlt eine dieser Angaben, lohnt ein schriftliches Nachfragen. Das ist Teil einer ordentlichen Rechnungsprüfung. Nach § 315 BGB ist der Steuerberater grundsätzlich uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtig für die Billigkeit der von ihm angesetzten Gebühr. Fehlt eine Begründung, legt das Gericht den Gebührensatz nach Billigkeitsgrundsätzen fest. Auf beide Punkte weist der Leitfaden Honorarmanagement der Bundessteuerberaterkammer hin.

Wichtig ist der Blick auf die Vereinbarung. Von der StBVV kann per Vergütungsvereinbarung in Textform abgewichen werden, nach oben wie nach unten. Eine niedrigere Vergütung ist nur außergerichtlich möglich und muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen. Die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar bezeichnet und von anderen Vereinbarungen abgesetzt sein; in der Vollmacht darf sie nicht stehen.

Häufige Fragen

Warum ist meine Rechnung höher als im Vorjahr? Meist ändert sich der Gegenstandswert, etwa durch höheren Umsatz oder eine größere Bilanzsumme. Auch der Ansatz im Rahmen kann steigen.

Kann ich eine Pauschale vereinbaren? Nach § 4 StBVV lässt sich eine Pauschalvergütung im Wege der Vergütungsvereinbarung festlegen; die Vereinbarung muss Art und Umfang des Auftrags bezeichnen. Die frühere Sonderregelung des § 14 StBVV ist entfallen.

Muss ich den Zehntelsatz akzeptieren? Innerhalb des Rahmens hat der Steuerberater Ermessen, ist aber an § 11 StBVV gebunden. Fehlt eine Begründung für einen hohen Ansatz, können Sie diese schriftlich einfordern. Bei Streit entscheidet im Zweifel ein Gericht nach Billigkeit.

Zahle ich die Zeitgebühr auch bei kleinen Rückfragen? Sie gilt nur, wenn die StBVV sie vorsieht, etwa bei der Bescheidprüfung, oder wenn sich kein Gegenstandswert schätzen lässt. Sie liegt bei 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde.

Gilt die StBVV auch für reine Unternehmensberatung? Nein. Vereinbarte Tätigkeiten wie die betriebswirtschaftliche Beratung fallen nicht unter die StBVV. Fehlt eine spezielle Abrechnungsvorgabe, gilt die übliche Vergütung nach §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB, worauf die BStBK verweist.

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