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Unternehmensführung

Teil von Betriebsversicherungen für kleine Unternehmen: notwendige Policen im Überblick

Wie melde ich einen Schaden im Betrieb und was muss ich dokumentieren?

Schaden im Betrieb melden: Anzeige-, Auskunfts- und Schadenminderungspflicht nach VVG, Dokumentation, Checkliste und typische Fehler im Ablauf.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Zeigen Sie den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich nach Kenntnis an (§ 30 Abs. 1 VVG).
  • Sorgen Sie nach Möglichkeit für Abwendung und Minderung des Schadens (§ 82 Abs. 1 VVG).
  • Erteilen Sie Auskünfte und zumutbare Belege, die der Versicherer zur Feststellung von Fall oder Leistungsumfang braucht (§ 31 Abs. 1 VVG).
Ehemaliges Ladenlokal mit Schaufenstern und Glastür in Bonn
Symbolfoto: Ein ehemaliges Ladenlokal in Bonn-Kessenich (Köslinstraße 28) kann stellvertretend für betriebliche Räumlichkeiten stehen, in denen Schäden auftreten und dokumentiert werden müssen. Foto: KaiKemmann, CC BY-SA 4.0. Originalbild und Lizenzhinweise.

Sofortmaßnahmen: Erst sichern, dann melden

Nach einem Wasserschaden, Einbruch oder Brand zählt zuerst die Begrenzung des Schadens. Nach § 82 Abs. 1 VVG müssen Sie den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern. Stellen Sie die Ursache ab, sperren Sie gefährdete Bereiche und rufen Sie bei Bedarf Feuerwehr oder Fachbetrieb. Notieren Sie jede Maßnahme mit Datum und Uhrzeit.

Räumen Sie aber nicht vorschnell auf. Beschädigte Teile, Wasserflecken und Bruchstellen sind Beweismittel. Fotografieren Sie den Zustand, bevor Sie ihn verändern. Bei einem Einbruch rufen Sie zusätzlich die Polizei. Beachten Sie zudem Weisungen des Versicherers nach § 82 Abs. 2 VVG.

Typische Sofortmaßnahmen im Überblick

  1. Gefahrenquelle abstellen und Personen schützen.
  2. Notdienst, Handwerker oder Polizei rufen, falls nötig.
  3. Schadenstelle fotografieren, bevor Sie aufräumen.
  4. Zeugen notieren, die das Ereignis gesehen haben.
  5. Schadenbegrenzende Ausgaben mit Belegen sammeln.

Dokumentation: Was Sie im Schadenfall festhalten sollten

Notieren Sie das Ereignisdatum, den ersten bekannten Schadenzeitpunkt und die betroffenen Gegenstände. Erstellen Sie eine Liste aller beschädigten oder abhandengekommenen Sachen mit Anschaffungsjahr, Kaufpreis und Wiederbeschaffungswert. Belege kann der Versicherer verlangen, soweit deren Beschaffung Ihnen billigerweise zuzumuten ist.

Ein Rechenbeispiel zur Schadenshöhe: Angenommen, ein Rohrbruch beschädigt Ware im Wert von rund 8.000 Euro, verursacht 2.500 Euro Reinigungskosten und 1.200 Euro Mietausfall. Die Summe von 11.700 Euro ist eine Beispielrechnung, keine Zusage. Bei der Betriebshaftpflicht deckt § 100 VVG zusätzlich die Freistellung von Ansprüchen Dritter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche.

Bewahren Sie beschädigte Sachen bis zur Besichtigung auf, soweit das zumutbar ist. Fotografieren Sie Großschäden aus mehreren Perspektiven und mit Größenvergleich. Protokollieren Sie gesperrte Bereiche und die Dauer des Stillstands. Ordnen Sie Belege nach Schadenposition, damit Rückfragen nicht zu Verzögerungen führen.

Kommunikation mit dem Versicherer: Unverzüglich und vollständig

Die Anzeigepflicht steht in § 30 Abs. 1 VVG: Danach muss der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzeigen, sobald er Kenntnis erlangt. Eine starre Frist von drei bis sieben Tagen nennt das Gesetz nicht. Warten Sie mit der Anzeige nicht auf vollständige Belege. Im Gesetz ist die Pflicht als § 30 Anzeige des Versicherungsfalles geführt.

Für die Form gilt § 32 VVG: Nur von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

Wichtig ist die Auskunftspflicht. Nach § 31 Abs. 1 VVG kann der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs erforderlich ist. Belege kann er nur verlangen, soweit deren Beschaffung Ihnen billigerweise zuzumuten ist. Steht das Recht auf die Leistung einem Dritten zu, trifft die Pflicht nach § 31 Abs. 2 VVG auch diesen. Die Einzelheiten zur Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers stehen im Gesetzestext.

Verschweigen oder schmücken Sie nichts. Davon zu unterscheiden sind die Folgen von Pflichtverletzungen:

  • Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls: Nach § 81 Abs. 1 VVG besteht keine Leistungspflicht.
  • Vorsätzliche Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit (§ 82 Abs. 1 und 2 VVG): keine Leistungspflicht.
  • Grob fahrlässige Verletzung: Der Versicherer kann die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen; nach § 82 Abs. 3 VVG tragen Sie die Beweislast für fehlende grobe Fahrlässigkeit.
  • Ohne Ursächlichkeit für Feststellung oder Leistungsumfang bleibt die Leistungspflicht nach § 82 Abs. 4 VVG erhalten, außer bei Arglist.

Was Sie dem Versicherer typischerweise mitschicken

Angabe Zweck
Ereignisdatum und -zeit Zeitliche Einordnung und Anzeige nach § 30 VVG
Schadenhergang Prüfung der Deckung
Fotos und Skizzen Nachweis des Schadens
Liste der beschädigten Sachen Schadenshöhe
Zeugen mit Kontaktdaten Beweissicherung
Eigene Schadenminderungskosten mit Belegen Aufwendungsersatz

Häufige Fragen

Wie schnell muss ich einen Schaden melden? Nach § 30 Abs. 1 VVG unverzüglich, sobald Sie Kenntnis erlangt haben. Eine feste Zahl von Tagen schreibt das Gesetz nicht vor. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen auf Formvorgaben für die Anzeige, etwa Schrift- oder Textform.

Muss ich den Schaden sofort melden, wenn die Höhe noch unklar ist? Ja. § 30 VVG knüpft an den Eintritt des Versicherungsfalls an, nicht an die Bezifferung. Melden Sie den Schaden, sobald Sie davon wissen, und reichen Sie Details nach; die Auskunft nach § 31 VVG können Sie schrittweise erteilen.

Was passiert, wenn ich grob fahrlässig gehandelt habe? Bei der Schadenminderungsobliegenheit kann der Versicherer die Leistung nach § 82 Abs. 3 VVG im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit tragen Sie. Ohne Ursächlichkeit für Feststellung oder Umfang bleibt die Leistungspflicht nach § 82 Abs. 4 VVG bestehen, außer bei Arglist.

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