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Unternehmensführung

Teil von Betriebsversicherungen für kleine Unternehmen: notwendige Policen im Überblick

Betriebshaftpflicht prüfen: 5 Punkte, Fristen und Nachweise im Vertrag

Betriebshaftpflicht prüfen: Bedingungsgeneration, Beratungspflichten nach § 6 VVG, Widerspruchsfrist nach § 5 VVG und Anbietersuche in fünf Schritten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Vergleichen Sie nur Bedingungen derselben Generation: Die GDV-Musterbedingungen werden laut GDV neu strukturiert, alte Strukturen nicht weiter gepflegt.
  • Der Versicherer muss Sie vor Vertragsschluss beraten, soweit dafür Anlass besteht; verletzt er diese Pflicht und hat er sie zu vertreten, haftet er nach § 6 Abs. 5 VVG auf Schadensersatz.
  • Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag ab, gilt die Abweichung nach § 5 VVG als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats in Textform widersprechen.
  • Anbieter finden Sie in der GDV-Suche zu Betriebs- und Berufshaftpflicht, die 71 Versicherer ausweist.
Luftbild einer Tischlerei mit Werkstatt, Silo und Hofflächen in ländlicher Umgebung
Symbolfoto: Luftaufnahme einer Tischlerei in Havixbeck, Nordrhein-Westfalen (2014). Der Betrieb mit Werkstatt, Silo und Fahrzeugen steht beispielhaft für gewerbliche Risiken, die eine Betriebshaftpflicht absichern kann. Foto: Dietmar Rabich, CC BY-SA 4.0. Originalbild und Lizenzhinweise.

1. Bedingungen nach Generation einordnen

Wer seine Betriebshaftpflicht prüfen will, braucht zuerst das Bedingungswerk der eigenen Police. Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich, Versicherer dürfen abweichen. Laut GDV werden die Musterbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung zurzeit neu strukturiert. Die bisherigen Regelungsinhalte werden in die neuen Haftpflichtbedingungen überführt. Die neue Struktur ist übersichtlicher und erhöht laut GDV die Bündelfähigkeit.

Bedingungen, für die es bereits eine neu strukturierte Fassung gibt, werden nicht weiter gepflegt.

Prüfen Sie, aus welchem Jahr Ihr Bedingungswerk stammt und ob es alt oder neu strukturiert ist. Die GDV-Übersicht trennt neu strukturierte Haftpflichtbedingungen ab 2014 von den bisherigen.

2. Beratungspflicht des Versicherers einfordern

Nach § 6 Abs. 1 VVG muss der Versicherer Sie vor Vertragsschluss befragen und beraten, soweit die Schwierigkeit der Versicherung oder Ihre Situation Anlass gibt, und die Gründe für jeden Rat angeben. Das muss er nachvollziehbar dokumentieren. Der Rat ist nach § 6a VVG klar, genau, verständlich und unentgeltlich zu übermitteln.

Auf Beratung und Dokumentation können Sie durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, verbunden mit einem Hinweis auf die Nachteile nach § 6 Abs. 3 VVG; im Fernabsatz genügt Textform (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG).

Der Gesetzestext ist online verfügbar.

Verletzt der Versicherer eine Pflicht nach § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG und hat er das zu vertreten, schuldet er Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Nach § 6 Abs. 6 VVG gilt die Beratungspflicht nicht für Großrisiken nach § 210 Abs. 2 VVG und nicht für Verträge, die ein Versicherungsmakler vermittelt. Fordern Sie Beratungsprotokoll und Begründung schriftlich an und bewahren Sie beides auf.

3. Widerspruchsfrist und Fristen zur Betriebshaftpflicht kennen

Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von Ihrem Antrag oder den Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung nach § 5 VVG als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang in Textform widersprechen. Der Versicherer muss Sie darauf und auf jede Abweichung auffällig hinweisen. Unterlässt er das, gilt der Vertrag nach § 5 Abs. 3 VVG als mit dem Inhalt Ihres Antrags geschlossen.

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist in § 102 VVG eigenständig geregelt. Beim Antrag kommt es auf die Angaben an, die Ihr Betriebsrisiko abbilden. Vergleichen Sie den Versicherungsschein Zeile für Zeile mit dem Antrag und notieren Sie jede Abweichung.

Prüfpunkt Typische Lücke Frage an den Versicherer Dokument
Bedingungswerk Alte Generation neben neuer Welche Bedingungsgeneration gilt? Bedingungswerk mit Stand
Beratung Kein Protokoll vorhanden Welcher Rat wurde warum erteilt? Beratungsprotokoll
Versicherungsschein Abweichung vom Antrag Welche Abweichungen gibt es? Police und Antrag
Widerspruch Frist versäumt Bis wann kann ich widersprechen? Datum des Zugangs
Anbieter Markt nicht überblickt Wer bietet dieses Produkt an? Anbieterliste

4. Versicherer für Betriebs- und Berufshaftpflicht finden

Wenn Sie den Markt überblicken wollen, nutzen Sie die GDV-Suche zu Betriebs- und Berufshaftpflicht. Sie weist 71 Versicherer aus, darunter Hiscox, Markel, Allianz und R+V. Die Suche lässt sich nach Produkten und nach Unternehmen sortieren. Prüfen Sie vor einem Wechsel, welche Bedingungen der jeweilige Versicherer verwendet.

Halten Sie für Gespräche Police, Antrag und Beratungsprotokoll bereit, um konkrete Fragen zu stellen. Welche Risiken Ihr Vertrag abdeckt, ergibt sich aus Ihrem Bedingungswerk, nicht aus der Anbieterliste.

5. Deckung dokumentieren und jährlich prüfen

Eine Deckungsübersicht mit Datum, Anbieter, Bedingungswerk und den vereinbarten Summen ist Grundlage jeder Prüfung. Notieren Sie auch Abweichungen im Versicherungsschein gegenüber dem Antrag und ob Sie fristgerecht widersprochen haben.

Setzen Sie einen festen jährlichen Termin für die Durchsicht Ihrer Policen. Nehmen Sie sich Bedingungswerk, Versicherungsschein und Beratungsprotokoll vor. Fragen Sie bei Unklarheiten schriftlich nach und lassen Sie sich die Auskunft in Textform geben.

Nach § 6a VVG ist die Auskunft unentgeltlich und muss klar und verständlich sein.

Häufige Fragen

Wie oft sollte ich meine Betriebshaftpflicht prüfen? Einmal jährlich und zusätzlich, wenn sich Ihr Betrieb oder die Bedingungen ändern. Prüfen Sie jede neue Police sofort nach Zugang, weil die Widerspruchsfrist nach § 5 VVG nur einen Monat beträgt.

Worauf achte ich beim Vergleich von Bedingungen? Achten Sie auf die Generation des Bedingungswerks. Laut GDV werden bisherige Strukturen nicht weiter gepflegt, sobald eine neu strukturierte Fassung vorliegt. Vergleichen Sie nur Bedingungen desselben Stands.

Welche Rechte habe ich, wenn die Beratung fehlt? Verletzt der Versicherer seine Beratungspflicht nach § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG und hat er das zu vertreten, ist er Ihnen nach § 6 Abs. 5 VVG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sichern Sie Beratungsprotokoll und Schriftverkehr.

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