
Betriebskosten
Teil von Mitarbeiterbenefits im kleinen Betrieb: sinnvoll planen und prüfen
Sachbezüge steuerfrei gewähren mit 50-Euro-Grenze und 1.080-Euro-Regel
Sachbezüge steuerfrei gewähren: Bewertung nach § 8 EStG, 50-Euro-Grenze je Kalendermonat, Zusätzlichkeit bei Gutscheinen und 1.080-Euro-Regel im Überblick.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Sachbezüge sind Vorteile, die nicht in Geld bestehen: Wohnung, Kost, Ware, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge.
- Nach § 8 Abs. 2 EStG bleiben sie außer Ansatz, wenn die Vorteile je Kalendermonat 50 Euro nicht übersteigen: eine Freigrenze.
- Gutscheine und Geldkarten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG bleiben nur außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Arbeitgeberprodukte nach § 8 Abs. 3 EStG werden mit um 4 Prozent geminderten Endpreisen bewertet und sind bis 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
Was Sachbezüge überhaupt sind
Sachbezüge sind Vorteile, die nicht in Geld bestehen. Typische Formen sind Warengutscheine, Kantinenessen oder die private Nutzung von Arbeitsmitteln. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate gehören dagegen zu den Einnahmen in Geld. Eine Ausnahme regelt § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Bewertet wird nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort. Sind die Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV bestimmt, sind diese Werte maßgebend. Mehrere Sachbezüge eines Kalendermonats sind nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte zusammenzurechnen. Übersteigt die Summe 50 Euro nicht, entfällt der Ansatz.
Die 50-Euro-Grenze richtig lesen
Maßgeblich ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Beträgt die Summe höchstens 50 Euro, fällt keine Lohnsteuer an. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Vorteil lohnsteuerpflichtig. Eine Übertragung zwischen Monaten ist nicht vorgesehen. Ein einmal gewährter 100-Euro-Gutschein erfüllt die Voraussetzung in keinem Monat.
Für laufende Sachbezüge verweist § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG auf die amtlichen Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Bei einer Mahlzeit, die während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung gestellt wird, ist nach Satz 8 dieser Wert anzusetzen, wenn der Preis 60 Euro nicht übersteigt.
Drei gängige Sachbezüge im Vergleich
| Sachbezug | Bewertung | Freigrenze | Zusätzlichkeit |
|---|---|---|---|
| Gutschein oder Geldkarte | nur Waren- oder Dienstleistungsbezug, ZAG-konform | 50 Euro monatlich | ja, gesetzlich gefordert |
| Sachbezug allgemein | Endpreis am Abgabeort | 50 Euro monatlich | nicht gesetzlich gefordert |
| Arbeitgeberprodukt | Endpreis minus 4 Prozent | 1.080 Euro jährlich | nicht gesetzlich gefordert |
Die 1.080-Euro-Regel des § 8 Abs. 3 EStG greift nur bei Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten herstellt, vertreibt oder erbringt. Ob das bei einem Essenszuschuss der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Greift die Regel nicht, wird die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und an der 50-Euro-Grenze gemessen.
Pauschalbesteuerung statt Freigrenze
Für bestimmte Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschalieren. Die Pauschalierung tritt neben die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG und ersetzt sie nicht. Der Steuersatz hängt von der Fallgruppe ab: § 40 Abs. 2 EStG nennt 25 Prozent, etwa für arbeitstäglich abgegebene Mahlzeiten.
Zuerst ist zu prüfen, ob ein Sachbezug vorliegt und die 50-Euro-Grenze eingehalten wird. Sonst kommt die Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG in Betracht. Der Arbeitgeber trägt die pauschale Lohnsteuer. Ob die pauschalierten Beträge in der Sozialversicherung beitragsfrei bleiben, hängt von der Fallgruppe ab; § 1 SvEV zählt die Zuwendungen auf, die dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind.
Prüfschritte und Abrechnung
Die Abrechnung läuft in drei Schritten: den monatlichen Sachbezugswert nach § 8 Abs. 2 EStG bestimmen, gegen die 50-Euro-Freigrenze stellen und im Lohnkonto festhalten. Arbeitgeberprodukte nach § 8 Abs. 3 EStG fallen dagegen unter die 1.080-Euro-Grenze des Kalenderjahres. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bedeutet nach § 8 Abs. 4 EStG: Die Leistung wird nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet, der Anspruch nicht zu ihren Gunsten herabgesetzt, sie ersetzt keine vereinbarte künftige Erhöhung, und bei Wegfall wird der Arbeitslohn nicht erhöht.
Ein Rechenbeispiel: Ein Betrieb gewährt monatlich Waren für 30, 15 und 4 Euro. Die Summe von 49 Euro liegt unter der Freigrenze. Steigt der dritte Posten auf 6 Euro, sind es 51 Euro, und der gesamte Vorteil ist anzusetzen.
Häufige Fragen
Gilt die 50-Euro-Grenze pro Monat oder pro Jahr? Sie gilt je Kalendermonat. Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Eine Hochrechnung oder ein Übertrag auf das Jahr ist nicht zulässig.
Kann ich statt eines Sachbezugs Geld auszahlen? Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG Einnahmen in Geld und damit voll steuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG für Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Sie bleiben nur außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Was passiert beim Überschreiten der Grenze? Der gesamte Sachbezug wird lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber prüft, ob eine Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG möglich ist.


