
Betriebskosten
Teil von Mitarbeiterbenefits im kleinen Betrieb: sinnvoll planen und prüfen
Benefits steuerlich prüfen nach Normen, Grenzen 2026 und Beitragsrecht
Benefits steuerlich prüfen: Normen im EStG, 50-Euro-Sachbezug, 8-Prozent-Rahmen und 4-Prozent-Beitragsfreiheit. Prüfraster mit Eurobeträgen für 2026.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ob ein Benefit steuerfrei bleibt, entscheidet die Norm im Einkommensteuergesetz, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
- Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG und Beitragsfreiheit nach § 14 SGB IV haben unterschiedliche Höchstbeträge.
- Bei Entgeltumwandlung schuldet der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent Zuschuss, aber nur soweit er Sozialabgaben spart.
- Prüfen Sie jeden Benefit einzeln und dokumentieren Sie die Norm.
Wann ein Benefit lohnsteuerfrei bleibt
Jeder geldwerte Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis zählt zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Steuerfreiheit ist die Ausnahme und braucht eine eigene Norm. Solche Normen stehen in Abschnitt II des Einkommensteuergesetzes: § 3 für steuerfreie Einnahmen, § 8 für Sachbezüge und § 19 für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für die betriebliche Altersversorgung nennt § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG einen steuerfreien Höchstbetrag von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, begrenzt auf Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24. November 2025 setzt diese Grenze für 2026 auf 101.400 Euro jährlich fest, umgerechnet 8.450 Euro monatlich. Daraus folgen für 2026 8.112 Euro steuerfrei und 4.056 Euro beitragsfrei im Jahr.
Der Merksatz
Steuerfreiheit ist nicht automatisch Beitragsfreiheit. Eine lohnsteuerfreie Zahlung kann in der Sozialversicherung Arbeitsentgelt sein.
Was das monatlich heißt
Die Grenzen gelten je Beschäftigten, nicht für den Betrieb. Zahlt ein Arbeitgeber für zehn Beschäftigte je 3.500 Euro im Jahr, bleibt jede Person unter dem beitragsfreien Rahmen.
Sachbezüge und die 50-Euro-Grenze
Sachbezüge sind geldwerte Vorteile in Form von Waren oder Dienstleistungen, etwa Kinokarten oder Essenszuschüsse. § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG lässt sie bis 50 Euro im Kalendermonat außer Ansatz, maßgeblich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte.
Die 50-Euro-Grenze ist eine monatliche Bagatellgrenze, keine Pauschale. Für Gutscheine und Geldkarten gilt sie nur bei Gewährung zusätzlich zum Arbeitslohn.
So funktioniert die Abgrenzung:
| Benefit | Einschlägige Norm | Grenze (Werte 2026) | Zusätzlichkeit nötig |
|---|---|---|---|
| Sachbezug | § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG | 50 Euro monatlich | nur bei Gutscheinen und Geldkarten |
| Betriebliche Altersversorgung | § 3 Nr. 63 EStG | 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.112 Euro jährlich) | nein |
| Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge an Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds | § 14 SGB IV, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV | 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 4.056 Euro jährlich) | nein |
Pauschalierung nur im gesetzlichen Rahmen
Neben Freibeträgen kennt das Einkommensteuergesetz die Pauschalierung der Lohnsteuer, etwa nach § 40 EStG sowie nach § 37b EStG für Sachzuwendungen.
Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt der gesetzlichen Beschreibung entspricht.
Betriebliche Altersversorgung und Sozialversicherung
Bei betrieblicher Altersversorgung entscheidet der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis. Davon zu trennen ist der beitragsfreie Höchstbetrag nach § 14 SGB IV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV.
Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind danach nur bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei. Bei arbeitgeberfinanzierter Direktzusage oder Unterstützungskasse sind die Zuwendungen dagegen unbegrenzt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der steuerfreie Rahmen stieg zum 1.1.2018 von 4 auf 8 Prozent. Belege liefert die beitragsrechtliche Darstellung zu § 14 SGB IV der Deutschen Rentenversicherung.
Für 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr, der steuerfreie Rahmen nach § 3 Nr. 63 EStG liegt mit 8.112 Euro doppelt so hoch. Aus dem ersten Dienstverhältnis kann ein Arbeitgeber bis zu 8.112 Euro steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen, aber nur bis 4.056 Euro beitragsfrei. Der darüber liegende Teil ist steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
Bei Entgeltumwandlung schuldet der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts. Nach § 1a Absatz 1a BetrAVG gilt diese Pflicht aber nur, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Prüfen Sie je Beschäftigtem den umgewandelten Betrag und die tatsächliche Ersparnis. Liegt das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze, sinkt der Zuschuss.
Fünf Punkte für die Prüfung durch Arbeitgeber
- Benennen Sie die gesetzliche Norm für jeden Benefit.
- Prüfen Sie, ob die Grenze monatlich oder jährlich gilt.
- Trennen Sie Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit.
- Dokumentieren Sie den Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung.
- Rechnen Sie die Grenzen jährlich neu.
Häufige Fragen
Ist ein Benefit bis 50 Euro automatisch steuerfrei?
Nein. Die 50-Euro-Grenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG gilt nur für Sachbezüge. Bargeld und Geldsurrogate sind nach § 8 Absatz 1 EStG Einnahmen in Geld. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, bleiben nur außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Bleibt ein Jobticket steuerfrei?
Für Jobticket und Deutschlandticket enthält § 3 Nummer 15 EStG eine Steuerfreiheit für Zuschüsse und für unentgeltlich oder verbilligt überlassene Fahrscheine des Linienverkehrs. Entscheidend ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Wann gilt die Pauschalierung mit 25 Prozent?
Eine Pauschalierung erlaubt dem Arbeitgeber, die Lohnsteuer zu übernehmen. Sie gilt nur für die im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannten Sachverhalte: 25 Prozent sieht etwa § 40 Absatz 2 EStG vor, § 37b EStG arbeitet mit 30 Prozent. Ohne passende Rechtsgrundlage ist sie unzulässig.


