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Betriebskosten

Teil von Laufende Pflichten im kleinen Betrieb: ArbSchG, Dokumentation, Aufbewahrung

Welche Räume und Bereiche muss ich im Betrieb kennzeichnen?

Kennzeichnungspflichten im Betrieb nach ASR A1.3: Kennzeichnungsarten auswählen, kontrollieren, unterweisen. Mit Matrix und Checkliste für die Praxis.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage ist Anhang Nummer 1.3 der Arbeitsstättenverordnung; die ASR A1.3 konkretisiert die Anforderungen.
  • Kennzeichnungsarten wählen Sie nach der Gefährdungsbeurteilung aus, nicht nach einem Standardset.
  • Sicherheitszeichen nutzen Sie nur für sicherheitsrelevante Hinweise, dauerhaft ausgeführt.
  • Die Unterweisung sollte jährlich erfolgen, sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine anderen Zeiträume ergeben.
  • Kontrollabstände legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Innenraum einer Messerwerkstatt in Buchara mit Werkzeugen an der Wand, Amboss und gemauertem Ofen.
Symbolfoto: Eine Messerwerkstatt in Buchara zeigt typische Arbeitsbereiche und Werkzeuge, die innerbetrieblich gekennzeichnet werden müssen. Foto: MarjonaKhidirova, CC BY-SA 4.0. Originalbild und Lizenzhinweise.

Abgrenzung: Kennzeichnung von Arbeitsstätten, nicht von Produkten

Die Arbeitsstättenverordnung gilt für Arbeitsstätten, nicht für das Inverkehrbringen von Produkten. Für Maschinen verlangt die Maschinenverordnung eine CE-Kennzeichnung und eine EG-Konformitätserklärung; darauf verweist auch die DGUV Regel 109-009 Fahrzeuginstandhaltung.

Kennzeichnung ist nach Anhang Nummer 1.3 der Arbeitsstättenverordnung erst einzusetzen, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen Gefährdungen nicht ausreichend begrenzen. Auswahlgrundlage bleibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG; danach entscheiden Sie über Zeichentyp, Ausführung und Kontrollabstand.

Arbeitsstätten: Auswahl, Ausführung und Wirksamkeit

Nach ASR A1.3 Ziffer 4 sind die Kennzeichnungsarten entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. Schon bei der Planung von Arbeitsstätten ist erforderliche Kennzeichnung so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit darf nicht durch eine andere Kennzeichnung oder betriebliche Gegebenheiten beeinträchtigt werden; Schallzeichen sind bei starkem Umgebungslärm ungeeignet.

Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise zu Rettung und Brandschutz sind Sicherheitszeichen insbesondere nach Anhang 1 zu verwenden. Sie werden als Schilder, Aufkleber oder Aufmalung dauerhaft ausgeführt, etwa für Feuerlöscher. Brandschutzzeichen nach Anhang 1 kennzeichnen auch den Standort von Material und Ausrüstung zur Brandbekämpfung.

Zeitlich begrenzte Risiken, Gefahren und Notrufe übermitteln Sie per Leucht- oder Schallzeichen oder verbal. Bei risikoreichen Tätigkeiten wie dem Anschlagen von Lasten im Kranbetrieb oder dem Rückwärtsfahren mit Personengefährdung geben Sie Anweisungen per Handzeichen nach Anhang 2 oder verbal. Energieabhängige Kennzeichnungen brauchen bei Ausfall der Versorgung eine selbsttätig einsetzende Notversorgung, außer es besteht dann kein Risiko. Bei eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen setzen Sie eine geeignete Kennzeichnungsart ergänzend oder alternativ ein.

Arbeitsbehälter und Kennzeichnung am Arbeitsplatz

Für Gefahrstoffe gilt zusätzlich das Gefahrstoffrecht. Nach § 4 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung richten sich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Innerbetrieblich müssen alle verwendeten Stoffe identifizierbar und gefährliche Stoffe so gekennzeichnet sein, dass Einstufung, Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen erkennbar sind; das gilt auch für Apparaturen und Rohrleitungen. Beim Abfüllen in Arbeitsbehälter muss die Kennzeichnung sichtbar und lesbar bleiben. Die nötigen Angaben beschaffen Sie beim Lieferanten, insbesondere über das Sicherheitsdatenblatt.

Kontrollieren Sie die Kennzeichnung nach jeder Änderung. Wird ein Zeichen ersetzt oder ergänzt, muss erneut unterwiesen werden.

Prüfen Sie bei jeder Begehung, ob Zeichen verdeckt oder beschädigt sind. Nach Ziffer 4 Absatz 8 darf ihre Wirksamkeit auch nicht durch andere Kennzeichnung oder betriebliche Gegebenheiten gemindert werden.

Unterweisen, kontrollieren, instand halten

Nach ASR A1.3 Ziffer 4 Absatz 12 sind Beschäftigte vor Arbeitsaufnahme und danach regelmäßig über die Bedeutung der eingesetzten Kennzeichnung zu unterweisen, insbesondere über selten eingesetzte Kennzeichnungen. Für Einweiser, die Handzeichen nach Punkt 5.7 anwenden, ist eine spezifische Unterweisung erforderlich. Die Unterweisung sollte jährlich erfolgen, sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine anderen Zeiträume ergeben.

Außerdem hat der Arbeitgeber durch regelmäßige Kontrolle und erforderliche Instandhaltung dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungseinrichtungen wirksam sind, insbesondere Leucht-, Schall- und langnachleuchtende Zeichen sowie Kommunikationseinrichtungen. Die Kontrollabstände sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Die Unterweisungen zu den Arbeitsstätten sind nach § 6 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung mindestens jährlich zu wiederholen.

Kennzeichnungsarten als Matrix erfassen

Tragen Sie zusammen, welche Kennzeichnungsart Sie wo einsetzen. Auswahlgrundlage bleibt die Gefährdungsbeurteilung.

Kennzeichnungsart Typ Auslöser Kontrollabstand
Sicherheitszeichen Schild, Aufkleber, Aufmalung ständige Verbote, Warnungen, Gebote, Rettung, Brandschutz eintragen
Leucht- und Schallzeichen Blitzleuchte, Hupe zeitlich begrenzte Risiken, Notrufe eintragen
Handzeichen Einweiser risikoreiche Tätigkeiten wie Anschlagen von Lasten eintragen
Verbale Kommunikation Lautsprecher, Telefon Handlungsanweisungen im Einsatz eintragen

Die Spalte Kontrollabstand bleibt zunächst offen und wird nach der Begehung befüllt.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Prüfen Sie mit dieser Checkliste:

  • Sind Sicherheitszeichen dauerhaft angebracht und durch nichts verdeckt?
  • Sind Kontrollabstände und Instandhaltung festgelegt?
  • Sind selten genutzte Zeichen und Einweiser unterwiesen?

Kaufen Sie keine Standardausstattung ohne Bezug zur Gefährdungsbeurteilung. Problematisch sind auch undokumentierte Kontrollen, Zeichen für Zwecke außerhalb des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, die nach Ziffer 4 Absatz 2 unzulässig sind, und eine Unterweisung erst nach Arbeitsbeginn.

Nach Anhang Nummer 1.3 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung ist die Kennzeichnung nach der jeweils aktuellen Fassung der Richtlinie 92/58/EWG auszuführen; ältere Zeichen genügen nicht.

Häufige Fragen

Muss die Kennzeichnung im Betrieb nach der Gefährdungsbeurteilung ausgewählt werden?

Ja. Nach Ziffer 4 Absatz 3 sind die Kennzeichnungsarten entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen.

Reicht eine Kennzeichnungsart allein aus?

Nicht immer. Nach Ziffer 4 Absatz 7 dürfen verschiedene Kennzeichnungsarten gemeinsam verwendet werden, wenn eine allein nicht ausreicht. Bei gleicher Wirkung kann zwischen den Arten gewählt werden.

Wie oft ist über Sicherheitszeichen zu unterweisen?

Nach ASR A1.3 sollte jährlich unterwiesen werden, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine anderen Zeiträume ergibt. Nach jeder Änderung der Kennzeichnung ist erneut zu unterweisen.

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