
Betriebskosten
Teil von Laufende Pflichten im kleinen Betrieb: ArbSchG, Dokumentation, Aufbewahrung
Welche Arbeitsschutzpflichten habe ich als Arbeitgeber im Kleinbetrieb?
Arbeitsschutzpflichten im Kleinbetrieb: Grundpflichten nach § 3 ArbSchG, Gefährdungsbeurteilung nach § 5, Unterweisung nach § 12 und Dokumentation.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Grundpflichten nach § 3 ArbSchG gelten ohne Mindestbetriebsgröße: Maßnahmen treffen, Wirksamkeit prüfen, Organisation und Mittel bereitstellen.
- Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ermittelt, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
- Nach § 6 ArbSchG sind die erforderlichen Unterlagen zu Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung vorzuhalten.
- Unterweisungen nach § 12 ArbSchG sind anlassbezogen und werden bei Bedarf wiederholt.
- Die Kosten der Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Welche Pflichten hat jeder Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße?
Ein Mindestmaß an Beschäftigten nennt das Gesetz nicht. Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, ihre Wirksamkeit überprüfen und sie nötigenfalls an geänderte Gegebenheiten anpassen. Er muss dabei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit anstreben, eine geeignete Organisation schaffen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Kosten für diese Maßnahmen darf er nicht den Beschäftigten auferlegen.
Die Gefährdungsbeurteilung steht am Anfang. Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Gefährdungsquellen sind nach § 5 Abs. 3 ArbSchG insbesondere die Gestaltung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit, unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastungen.
Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber über die erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen zusammengefasste Angaben. Der Umfang richtet sich nach der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten.
Praktisch heißt das: Beschreiben Sie die Tätigkeiten, erfassen Sie die Gefährdungen nach den Kategorien des § 5 Abs. 3 ArbSchG, legen Sie für jede Maßnahme eine verantwortliche Person und einen Termin fest und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest. § 6 ArbSchG verlangt keine bestimmte Form; schriftlich lässt sich der Nachweis am einfachsten führen und die Überprüfung nach § 3 ArbSchG belegen.
Unterweisung: kein festes Jahresintervall, sondern Anlass und Wiederholung
Eine verbreitete Annahme lautet, Unterweisungen seien einmal jährlich Pflicht. § 12 ArbSchG nennt kein solches Intervall. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Entscheidend sind also Tätigkeit, Gefährdung und betriebliche Veränderungen.
Nach § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten sein und bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Halten Sie Teilnehmer, Datum, Thema und Unterschrift fest.
Betriebsarzt, Vorsorge und Arbeitsschutzausschuss: wann weitere Stellen hinzukommen
Arbeitsmedizinische Vorsorge setzt auf der Gefährdungsbeurteilung auf: Nach § 3 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf dieser Grundlage für eine angemessene Vorsorge zu sorgen und dafür einen Arzt zu beauftragen.
Sprechen Sie mit Ihrem betriebsärztlichen Dienst, welche Tätigkeiten betroffen sind, und planen Sie die Vorsorgetermine während der Arbeitszeit.
Für die Umsetzung können Sie branchenübliche Handlungshilfen nutzen. Die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bleibt beim Arbeitgeber. Einen Arbeitsschutzausschuss verlangt § 11 ASiG erst ab mehr als 20 Beschäftigten.
Nachweise und Dokumentenablage: was im Betrieb auffindbar sein sollte
Arbeitsschutz umfasst auch Nachweise. Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsprotokolle und Betriebsanweisungen sollten im Betrieb verfügbar und einer Prüfung zugänglich sein. Eine Aufbewahrungsfrist nennt § 6 ArbSchG nicht. Prüfen Sie, welche Unterlagen Ihre Berufsgenossenschaft oder Aufsicht konkret erwartet.
Eine einfache Kontrollliste für Ihren Betrieb:
- Gefährdungsbeurteilung vorhanden, aktuell und unterschrieben
- Maßnahmen mit Verantwortlicher und Termin versehen
- Unterweisungen protokolliert, mit Unterschrift der Teilnehmer
- Betriebsanweisungen je Gefahrenbereich
- Vorsorgeunterlagen getrennt und fristgerecht abgelegt
Übersicht der Pflichten, Grundlagen und Nachweise:
| Pflicht | Konkret zu tun | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Grundpflichten | Maßnahmen treffen, Wirksamkeit prüfen, Mittel bereitstellen | Maßnahmenliste mit Termin |
| Gefährdungsbeurteilung | Gefährdungen erfassen, Schutzmaßnahmen festlegen | Beurteilung mit Verantwortlichem |
| Dokumentation | Unterlagen zu Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung vorhalten | Unterlagen nach § 6 ArbSchG |
| Unterweisung | vor der Tätigkeit und bei Veränderungen unterweisen | Protokoll mit Unterschrift |
Als Rechenbeispiel, nicht als Marktpreis: Bei vier Unterweisungen pro Jahr mit je 30 Minuten Arbeitszeit pro Beschäftigtem und vier Beschäftigten sind das 8 Personen-Stunden jährlich. Bei einem internen Stundensatz von 40 Euro entspricht das 320 Euro pro Jahr an interner Arbeitszeit.
Häufige Fragen
§ 5 ArbSchG schreibt für die Beurteilung keine bestimmte Form vor. Nach § 6 ArbSchG müssen die erforderlichen Unterlagen aber vorhanden sein, aus denen Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung ersichtlich sind. Ein kurzes Formular mit Gefährdung, Maßnahme, verantwortlicher Person und Termin erfüllt das und erleichtert den Nachweis.
Ein starres Jahresintervall nennt das Gesetz nicht. Unterweisen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie sowie erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt, abgeleitet aus der Gefährdungsentwicklung nach § 12 ArbSchG.
Die Grundpflichten nach § 3 ArbSchG richten sich an den Arbeitgeber. Sobald Sie jemanden einstellen, müssen Sie sie erfüllen: Maßnahmen treffen, ihre Wirksamkeit prüfen, eine geeignete Organisation schaffen und die Mittel bereitstellen.


